Lockerungen beim Infektionsschutz

 Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte, 

hier die wichtigsten Informationen zu den ersten Lockerungen bei den Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen ab 5. März 2022: 

1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske entfällt im Sport- und Musikunterricht. Im weiteren schulischen Rahmen gilt für alle Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und alle an der Schule tätigen und schulfremden Personen grundsätzlich die Verpflichtung zum Tragen einer Maske. Im Freien besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. 

2. Für den Zutritt zum Schulgebäude ist für schulfremde Personen nur noch der 3G-Nachweis erforderlich. Personen, die sich nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörenden Personen auf dem Schulgelände aufhalten, müssen auch weiterhin keinen Nachweis vorlegen. 

3. Die Verpflichtung zur Dokumentation der Anwesenheit von schulfremden Personen in der Schule, auch wenn sie sich länger als 10 Minuten und mit Kontakt zu schulinternen Personen aufhalten, entfällt. Lüftungsprotokolle sind nicht mehr zu führen. 

Es gilt weiterhin: 

  • Dreimaliges Testen pro Woche bildet die Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzbetrieb der Schule. 
  • Keine Testverpflichtung gilt für Personen, die 2G-plus nachweisen. Freiwillige Teilnahme ist weiterhin möglich. 
  • Möglichkeit, für die Tage, an denen in der Schule getestet wird, ersatzweise ein gültiges Testzertifikat einer Testeinrichtung vorzulegen. 
  • Ein entsprechendes Zutrittsverbot zum Schulgelände besteht ohne gültigen Test. 
  • Eine Abmeldemöglichkeit vom Präsenzunterricht aufgrund der Verpflichtung zur Teilnahme am seriellen Test besteht weiterhin, die Schulpflicht wird durch die Teilnahme am Lernen von zuhause erfüllt. Leistungsnachweise sind unter entsprechenden Schutzmaßnahmen in Präsenzform in der Schule zu erfüllen
  • Personen, die ihm Rahmen der schulischen Testungen positiv getestet werden, sind verpflichtet, die Schule umgehend zu verlassen und einen Test durch ein geschultes Personal in einer Testeinrichtung vornehmen zu lassen. Bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses ist der Besuch der Schule nicht gestattet. 
  • Ab dem Folgetag des Auftretens der Infektion besteht eine Testpflicht an acht aufeinanderfolgenden Schultagen für alle Personen in der Klasse. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht für die betroffene Gruppe auch im Freien
  • Personen, die während dieser Zeit typische Symptome zeigen, sind umgehend von der Teilnahme am Lern- und Betreuungsangebot auszuschließen, bis ein negatives Ergebnis einer anerkannten Testeinrichtung vorliegt. 
  • Die achttägige Testverpflichtung und die Maskenpflicht im Freien entfallen umgehend, sofern der Verdachtsfall durch einen von geschultem Personal in einer Testeinrichtung durchgeführten Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test widerlegt wird.