01.10.2021 – Informationen zum neuen Musterhygieneplan

Für die Umsetzung des Infektionsschutz- und der Hygienemaßnahmen in der Schule ist die Schulleitung verantwortlich. Im Infektionsfall mit Bezug zur Schule unterstützt die Schulleitung das Gesundheitsamt. Originäre Aufgaben des Gesundheitsamtes (z.B. Kontaktierung und Benachrichtigung, Anordnung von Maßnahmen wie der Quarantäne) übernimmt die Schule nicht. Die Schulträger verantworten den äußeren Schulbereich und sorgen dafür, dass z.B. ausreichend Seife, Handtücher und Desinfektionsmittel zur Verfügung steht.

Es gilt im gesamten schulischen Bereich die 3G-Regel. Im außerschulischen Bereich gilt für Schüler*innen, die in der Schule getestet werden, dass der Nachweis der Schule für außerschulische Aktivitäten ausreicht. Die Quadratmeter-Regelung ist aufgehoben, da ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen vor Ort sind.

Die Maskenpflicht für alle an der Schule tätigen Personen ist aufgehoben. Das freiwillige Tragen einer Maske ist jederzeit möglich.

Händehygiene: Das regelmäßige Händewaschen besonders vor dem Essen, nach dem Besuch der Toilette und nach dem Aufenthalt in der Pause wird beibehalten.

Die Einhaltung von Abständen wird empfohlen. Die Einteilung in feste Kohorten bzw. feste Gruppen kann aufgehoben werden.

In jeder Unterrichtsstunde soll nach jeweils 20-25 Minuten eine Stoßlüftung erfolgen. Bei mobilen Lüftungssystemen wird ein Lüftungskonzept gemeinsam mit dem Schulträger erstellt.

Dokumentiert wird die Anwesenheit der Schüler*innen über das Klassenbuch sowie die Anwesenheit weiterer Personen, die sich länger als 10 Minuten in der Schule aufhalten und ein Lüftungsprotokoll wird geführt.

Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist weiterhin nur für Personen zulässig,

die die 3G-Regel erfüllen (geimpft, genesen, getestet). Geimpfte und Genesene können freiwillig an den angebotenen Testungen teilnehmen.

Für schulfremde Personen, zu denen Sie als Eltern gehören gilt für die Teilnahme an Veranstaltungen, Elternabenden oder Gesprächen die 3G-Regel und das Festhalten der Kontaktdaten. Wird sich nur kurzfristig (unter 10 Minuten) oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Personen im Schulgebäude aufgehalten, entfällt der Nachweis. Für diese Personen gilt aber die Verpflichtung zum Tragen eines MNS.

Bei allen Veranstaltungen gilt die 3G-Regel.

Unterrichtsgänge und Schulwanderungen sind möglich. Auf das Aufsuchen von außerschulischen Lernorten mit vielen ungezielten externen Kontakten sollte verzichtet werden. Im Falle von Schulfahrten mit Übernachtungen ist das Erstellen eines Hygienekonzeptes, das das Einhalten der 3G-Regel sowie die Testpflicht berücksichtigt, erforderlich. Die Fahrt darf nur erlaubt werden, wenn die überwiegende Zahl der betreffenden Schüler*innen teilnehmen. Die für den ÖPNV geltenden Regeln sind zu beachten.

Die Schule muss sowohl den Verdacht einer Erkrankung als auch einen positiven Test in der Schule dem Gesundheitsamt melden.

Personen mit Krankheitssymptomen: Personen mit chronischen Erkrankungen können die Schule weiterhin besuchen. Auch bei leichtem Schnupfen, Husten oder Kopfschmerzen darf die Schule weiterhin besucht werden. Bei Erkrankungen mit größerer Beeinträchtigung, bei denen die Personen zu Hause bleiben, können nach einer deutlichen und nachhaltigen Besserung ohne weitere Auflagen die Schule wieder besuchen. Natürlich können Sie zu Hause jederzeit zur Sicherheit einen Selbsttest durchführen.

Bei folgenden Symptomen soll ein erhöhtes Risiko für das Bestehen einer Infektion angenommen werden: Fieber über 38 Grad, reduzierter Allgemeinzustand – trockener Husten – anhaltende erhebliche Bauchschmerzen mit oder ohne Durchfall und Erbrechen – Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns

Treten Symptome während des Unterrichts auf, soll der ÖPNV nicht genutzt werden, Eltern informiert werden und bis zum Verlassen der Schule die Kontakte reduziert werden. Bis 48 Stunden nach Abklingen der Symptome sollen die Schüler*innen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Es wird empfohlen, einen Arzt aufzusuchen. Bei einem positiven Test werden alle weiteren Regelungen vom zuständigen Gesundheitsamt bzw. von der Ortspolizeibehörde getroffen.

Ist ein Testergebnis in der Schule positiv, wird zuerst nur die positiv getestete Person isoliert. Die Kontaktpersonen unterliegen ab dem Tag des Bekanntwerdens des Infektionsverdachtes unverzüglich der Maskenpflicht, ab dem folgenden Tag nach Bekanntgabe gilt an fünf aufeinanderfolgenden Schultagen dann die Testpflicht.

Diese täglichen Tests finden einmal im Rahmen der schulischen Testungen statt, die weiteren Tests werden entweder zu Hause durchgeführt (Schüler*innen erhalten die Testkits und eine Selbstauskunft, die wieder ausgefüllt in die Schule mitgegeben werden muss) oder bei den Lolli-Tests findet die zusätzliche Durchführung in der Schule statt. Das Musterformular erhalten Sie über den Schoolfox bzw. auf der Homepage. Die tägliche Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen.

Die Maskenpflicht endet mit der Testpflicht an fünf aufeinanderfolgenden Schultagen. Wird der Infektionsverdacht nicht bestätigt, entfallen die Testverpflichtung und die Maskenpflicht sofort.

Entwickeln die Kontaktpersonen im Zeitraum der fünft.gigen Testpflicht oder an den fünf darauffolgenden Tagen typische Symptome, müssen diese zu Hause bleiben, bis ein negatives Testergebnis durch eine anerkannte Testeinrichtung vorliegt.

20210930_Hygieneverordnung_LM

Zusammenfassung Musterhygieneplan vom 01.10.2021