Teststrategie „Lollitest“

Information über die Durchführung von Lolli-Antigen-Schnelltests im Rahmen der

Corona-Pandemie bei Schülerinnen und Schülern an Grundschulen im Saarland

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Testen ist essentieller Bestandteil einer umfassenden Pandemie-Bekämpfungs-Strategie von Bund und Land. Als ein zusätzlicher Baustein zum Infektionsschutz werden bereits seit Februar 2021 zweimal wöchentlich Tests in den Schulen durchgeführt.

Ab 2. November 2021 werden die Testungen in unserer Schule in Form von Lolli-Antigen-Schnelltests stattfinden.

Sofern Sie der Teilnahme Ihres Kindes am schulischen Testangebot zustimmen, kann Ihr Kind seine Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht (§1 Abs. 3 der Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie) auf diese Weise erfüllen.

Wenn sich das Testangebot an unserer Schule ändern sollte, also eine andere Testmethode angewendet eingeführt werden sollte, würden Sie hierüber rechtzeitig informiert.

Testdurchführung

Die Tests werden in der Regel an zwei Tagen in der Woche von den Kindern selbst unter Supervision von dafür geschulten Testhelfer*innen im Klassenraum Ihres Kindes durchgeführt. Dabei wird die vom Hersteller zur Verfügung gestellte Gebrauchsanleitung für die Durchführung des Testes selbstverständlich beachtet. Die Tests finden in der Regel zweimal pro Woche, statt. Im Falle eines positiven Testergebnisses in der Klasse bzw. der Lern- oder Betreuungsgruppe kann die Frequenz auf eine tägliche Testung an fünf aufeinanderfolgenden Schultagen gesteigert werden.

Ihr Kind erhält an seinem Platz im Unterrichtsraum einen Speichelsammler in Form eines Schwämmchens („Lolli“), der in den Mund genommen werden muss, so dass der Speichel von selbst in den Schwamm einziehen kann. Der Speichelsammler wird dann vom Kind in die Testkassette, in der die Testreaktion stattfindet, eingeklickt. Das Ergebnis wird dann nach 10 Minuten abgelesen.

Anschließend waschen sich alle Kinder ihre Hände gründlich oder desinfizieren sie mit einem geeigneten Händedesinfektionsmittel.

Bei dem aktuell eingesetzten Test handelt es sich um den Ultimed Covid- Antigen Speicheltest. Der eingesetzte Test ist vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für die professionelle Anwendung zugelassen. Die verwendeten Materialen erfüllen die Kriterien hinsichtlich der gesundheitlichen Unschädlichkeit.

Entgegen der möglichen Suggestion durch den Namen „Lolli-Test“ werden durch das Lutschen keine Geschmacksstoffe oder sonstige Stoffe an die Anwendenden abgegeben, sondern es wird vielmehr Bezug auf die Anwendung durch „in den Mund nehmen und lutschen“ bei der Probenabnahme abgezielt.

Testergebnis

Das Testergebnis ist nach ca. 10 Minuten verfügbar. Wenn der Test negativ ist, kann Ihr Kind weiter am Unterricht teilnehmen.

Ist der Test positiv, besteht bei Ihrem Kind der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus. Sie werden dann von der Schule darüber informiert. Ihr Kind muss dann von der Schule abgeholt werden, da es zunächst nicht mehr am Unterricht teilnehmen bzw. die Schule besuchen kann.

Parallel dazu müssen wir als Schule nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (§6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG) das Gesundheitsamt über den positiven Test des Kindes informieren. Dabei müssen wir dem Gesundheitsamt einige Informationen, z.B. Ihren Namen, den Namen und die Klasse Ihres Kindes, Ihre Adresse und Telefonnummer, Datum der Testung geben, damit sich das Gesundheitsamt mit Ihnen in Verbindung setzen kann. Ihr Kind sollte sich, bis das Gesundheitsamt sich bei Ihnen meldet, in häusliche Isolation begeben (d.h. es sollte zuhause bleiben und keine Kontakte nach außen bzw. mit weiteren Personen haben). Informationen zum weiteren Vorgehen erhalten Sie dann vom Gesundheitsamt. Sollte das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnen und müssen Sie deswegen Ihr Kind zu Hause betreuen, können Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Kinderkrankengeld (unbezahlte Freistellung gem. §45 Abs. 2a SGB V) oder gemäß § 56 Abs. 1 a IfSG geltend machen.

Testpflicht

Gemäß der § 1 Abs. 3 und 4 der „Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie (https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnungmassnahmen/rechtsverordnung-massnahmen_node.html) können am Präsenzunterricht und am Betreuungsangebot nur die Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die ihre Testpflicht erfüllen. Die Testpflicht kann durch die Teilnahme an den zweimal wöchentlich in der Schule angebotenen Testungen erfüllt werden. Die Testpflicht kann außerdem auch erfüllt werden, indem an den beiden Tagen, an denen der Test in der Schule stattfindet, ein anderer Nachweis darüber vorgelegt wird, dass ihr Kind nicht mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist. Gültig sind Testzertifikate, die einen an einer privaten oder im Auftrag des Saarlandes betriebenen Teststelle (z.B. private Teststelle, Testzentrum oder Apotheke) mit negativem Ergebnis durchgeführten SARS-CoV-2 PoC-Antigen-Test oder Selbsttest bescheinigen. Ein solcher anderweitiger Nachweis ist dann zu akzeptieren, wenn er auf einer Testung beruht, die am Vortag der an der Schule angebotenen Testung oder am gleichen Tag durchgeführt wurde. Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung einer privaten Teststelle nicht akzeptiert wird, wenn sie im familiären Kontext und nicht im Zusammenhang mit der Betreibereigenschaft oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung ausgestellt wurde. Vollständig geimpfte oder genesene Personen (§ 3 Nr. 3 bzw. Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) sind von der Testpflicht ausgenommen.

Die Möglichkeit zur Teilnahme an den schulischen Tests besteht nur für Personen ohne Symptome, die auf eine Infektion mit dem Corona-Virus hinweisen. Personen mit

entsprechenden Symptomen dürfen die Schule nicht betreten (s. Musterhygieneplan).

Wenn Sie mit der Teilnahme Ihres Kindes an den Testungen in der Schule nicht einverstanden sind, können Sie Ihr Kind schriftlich und formlos vom Präsenzunterricht abmelden.

Eine Ausnahme stellt es dar, wenn Ihr Kind – meist aus medizinischen Gründen – nicht an der Testung teilnehmen kann und dies durch ein Attest des behandelnden Arztes/der Ärztin bescheinigt wird. In dem Fall gilt das Betretungsverbot nicht. Ihr Kind darf in die Schule kommen.

Ihr Kind ist auch im Falle der Abmeldung vom Präsenzunterricht bzw. bei einem Zutrittsverbot zur Schule weiterhin schulpflichtig. Ihr Kind muss dann am „Lernen von zu Hause“ teilnehmen.

Einverständniserklärung und Datenschutzerklärung

Sofern Sie in den vergangenen Monaten bereits Ihr Einverständnis zur Teilnahme Ihres Kindes an dem schulischen Testangebot erklärt haben, so besteht dies auch weiterhin fort. Sie müssen das beiliegende Formular nicht erneut ausfüllen. Aufgrund der Freiwilligkeit dieser Erklärung, steht es Ihnen selbstverständlich nach wie vor frei, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Sofern Sie bislang noch keine Erklärung abgegeben haben und mit der Teilnahme Ihres Kindes an den beschriebenen Testungen einverstanden sein, geben Sie bitte das Formular zur Einverständniserklärung ausgefüllt und unterschriebenen in der Schule ab.

Die beigefügte Datenschutzerklärung erhalten Sie zu Ihrer Information. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Einverständniserklärung, auch sofern sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben wurde, bis zum 31.12.2024 aufbewahrt wird.

Wenn Ihr Kind Ihrerseits zwar an den Tests teilnehmen soll, es sich jedoch weigert, den Testtupfer zu lutschen, wird in dieser Situation selbstverständlich kein Zwang ausgeübt! Sie werden umgehend informiert und gebeten, Ihr Kind von der Schule abzuholen.

Vielen Dank und herzliche Grüße

i.A. Stephanie Hilt, Schulleiterin